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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.01.2006
Aktenzeichen: 2 TG 2606/05
Rechtsgebiete: StVO, VwGO
Vorschriften:
StVO § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 | |
StVO § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 | |
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6 |
2) § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, wonach das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe prüft, enthebt das Beschwerdegericht in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 (i.V.m. dem auf Verkehrszeichen entsprechend anzuwendenden Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) nicht der Verpflichtung zu prüfen, ob sich die angefochtene Entscheidung zwar nicht mit der von der Beschwerde angegriffenen Begründung des Verwaltungsgerichts, wohl aber aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Straßenverkehrsrechts (befristete Sperrung einer 118 km langen Teilstrecke der B 27 für den LKW-Durchgangsverkehr ab 3,5 t);
hier: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 2. Senat - durch
Richter am Hess. VGH Hassenpflug als Vorsitzenden, Richter am Hess. VGH Dr. Bark, Richter am Hess. VGH Pabst,
am 16. Januar 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 27. September 2005 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die nach Maßgabe der §§ 147 Abs. 1 Satz 1 und 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO rechtzeitig eingelegte und begründete Beschwerde der Antragstellerin ist auch im Übrigen zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den am 19. August 2005 eingereichten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 (i.V.m. dem entsprechend anzuwendenden Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) VwGO jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die von der Antragstellerin entsprechend den Anforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 1 bis 4 VwGO dargelegten Gründe, die allein das Beschwerdegericht zu prüfen hat (Satz 6), rechtfertigen keine andere Entscheidung. Die Antragstellerin hat als Betreiberin einer "speziellen LKW-Tankstelle" das mit Wirkung vom 5. August 2005 für die Dauer eines Jahres u.a. für den Abschnitt der B 27 zwischen den Anschlussstellen Fulda-Nord (A 7) und Friedland (A 38) angeordnete (ganztägige) "LKW-Fahrverbot" hinzunehmen, weil die insoweit gebotene Interessenabwägung zu ihrem Nachteil ausgeht. Den öffentlichen und privaten (insbesondere Immissionsschutz-) Interessen, denen mit dieser Maßnahme Rechnung getragen werden soll, kommt nämlich auch unter Berücksichtigung des gesamten Beschwerdevorbringens ein größeres Gewicht zu als dem (wirtschaftlichen) Interesse der Antragstellerin daran, dass der von der streitgegenständlichen verkehrsbehördlichen Anordnung betroffene (Durchgangs-)Verkehr ihre Tank- und Rastanlage am südlichen Ortsausgang von Bad Sooden-Allendorf im früher möglichen Umfang auch weiterhin - bis zum Ablauf des 4. August 2006 - soll aufsuchen dürfen. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:
Soweit die Antragstellerin ihre Beschwerde in erster Linie auf den Rechtsstandpunkt stützt die (gemeint ist wohl: über das bisherige Nachtfahrverbot hinausgehende) "Sperrung der B 27 für Lastkraftwagen über 3,5 t sei nicht mit verkehrsbehördlichen Anordnungen gemäß § 45 StVO, sondern nur über ein wegerechtliches Einziehungsverfahren möglich", vermag sich der beschließende Senat ihrer Auffassung nicht anzuschließen. Die Überlagerungs- oder Verdrängungsfähigkeit straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen von Landesbehörden zu Lasten der Widmung und des widmungsgemäßen Verkehrs auch auf Bundesstraßen ist vielmehr jedenfalls dem Grunde nach anerkannt, wobei allerdings die Bestimmung ihrer Grenze im jeweiligen Einzelfall rechtlich problematisch bleibt. Dies hat sich seinerzeit schon bei der Diskussion über Zulässigkeit und Grenzen der verkehrsrechtlichen Anordnung von Nachtfahrverboten zu Lasten des Lastkraftwagenverkehrs auf Bundesstraßen (vgl. hierzu im Einzelnen: Steiner, DAR 1994, 341 ff. mit zahlreichen Nachweisen) gezeigt. Für von Landesbehörden ganztägig - also über die Nachtstunden hinaus auch in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr - angeordnete, nur räumlich und sachlich beschränkte Lkw-Fahrverbote gilt grundsätzlich nichts anderes. Solche Verbote haben, wie der Antragstellerin einzuräumen ist, in Bezug auf die widmungsgemäße Funktion von Bundesfernstraßen ein anderes Gewicht als beispielsweise bloße Geschwindigkeitsbeschränkungen oder für bestimmte Streckenabschnitte angeordnete Überholverbote; sie greifen als "statusnahe" straßenverkehrsbehördliche Anordnungen ihrem Gehalt nach in die Widmung (§ 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 FStrG) ein und werfen demzufolge die Frage auf, ob jeder in § 45 StVO aufgeführte Anordnungsgrund - unabhängig von seinem jeweiligen Gewicht im Einzelfall - einen solchen Eingriff rechtfertigen kann.
Diese Frage ist im Anschluss an Steiner (a.a.O., Seite 342 f.) dahin zu beantworten, dass die Landesstraßenverkehrsbehörden in Bezug auf die Bundesfernstraßen zwar zu allen Anordnungen gemäß § 45 StVO - insbesondere auch nach dem hier interessierenden Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 6 - berechtigt sind, dass sie aber, falls widmungsgemäßer Verkehr durch bestimmte Fahrverbote ausgeschlossen werden soll, auf die für die jeweilige Fernstraße getroffene Nutzungsentscheidung die gebotene Rücksicht nehmen müssen, nämlich in der Weise, dass die vom Bund vorgegebene Konzeption des Fernstraßenverkehrs durch das konkrete Verbot nicht in Frage gestellt wird.
Die vorstehenden Überlegungen führen zu der Feststellung, dass in diesen Fällen die von der zuständigen Behörde in Anspruch genommenen Anordnungsgründe ein solches Gewicht haben müssen, das demjenigen des Leitschutzguts der (verkehrsbezogenen) öffentlichen Sicherheit (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVO) entspricht (vgl. Steiner, a.a.O., Seite 343 unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 12. November 1992 - 2 TG 1527/92 -, NVwZ-RR 1993, 389 ff.). Angesichts der vollkommenen tatbestandsmäßigen Offenheit des auf den "Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen" abzielenden § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO bedarf es, wenn entsprechender Schutz gerade durch Anordnung von Verkehrsverboten für den LKW-Fernverkehr gewährt werden soll, einer tatbestandsbezogenen restriktiven Auslegung dieser Ermächtigungsnorm, und zwar dergestalt, dass innerhalb eines konkreten räumlichen Bereichs von den durch den Straßenverkehr verursachten Lärm- und/oder Abgasimmissionen eine im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG relevante Gesundheitsgefährdung der Wohnbevölkerung ausgehen muss; eine derartige Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch Straßenverkehrslärm mag, wovon der Antragsgegner bei seiner Entscheidung selbst ausgegangen ist, bei Überschreitung eines nach den Bestimmungen der RLS-90 berechneten Beurteilungspegels von 70 dB(A) tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) vorliegen.
Lässt sich eine derartige Überschreitung - wie hier nach derzeitigem Erkenntnisstand u.a. für die Ortsdurchfahrt Eltmannshausen der B 27 - rechnerisch ermitteln, steht der Erlass eines Fahrverbots im behördlichen Ermessen, das in Form einer normativ nicht näher strukturierten Abwägungsentscheidung auszuüben ist. Voraussetzung einer rechtmäßigen Ermessensausübung ist dabei aber jedenfalls, dass das Fahrverbot in seiner konkreten Ausgestaltung zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Verkehrslärm geeignet sowie erforderlich sein muss und dass es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, der mit ihm verbundene Nutzen also nicht außer Verhältnis zu den Nachteilen steht, die sich bei Unterbindung eines bestimmten Verkehrs insbesondere für gewerbliche Benutzer und Anlieger einer Bundesstraße zwangsläufig ergeben.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hängt somit die Rechtmäßigkeit von LKW-Fahrverboten, die Straßenverkehrsbehörden der Länder aus Lärmschutzgründen für Bundesstraßen anordnen, nicht von der Durchführung eines straßenrechtlichen (Teil-)Einziehungsverfahrens und damit auch nicht davon ab, ob im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 FStrG Gelegenheit zu Einwendungen gegeben worden ist. Insoweit folgerichtig rügt die Antragstellerin in ihren fristgerecht dargelegten, mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2005 noch zulässig ergänzten und vertieften Beschwerdegründen weiterhin, der Antragsgegner habe das ihm durch § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt. Diese umfangreich ausgeführten Gründe ergeben jedoch ebenfalls nicht, dass das streitgegenständliche Verbot bereits im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren als offensichtlich rechtswidrig zu qualifizieren und schon deshalb dem - jedenfalls sinngemäß auch im zweiten Rechtszug verfolgten - Begehren der Antragstellerin zu entsprechen wäre, "die Aufstellung der entsprechenden Verkehrsschilder (sofort) rückgängig zu machen". Zwar ordnen die Verwaltungsgerichte, soweit einstweiliger gerichtlicher Rechtsschutz gegen verkehrsbehördliche Ge- oder Verbote effektiv nur durch die Beseitigung eines Verkehrszeichens gewährt werden kann, neben der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auch die Beseitigung des Verkehrszeichens entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO an. Eine solche gerichtliche Beseitigungsanordnung hängt aber von ähnlich strengen Voraussetzungen ab, wie sie für den Anordnungsanspruch für eine einstweilige Regelungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gelten, deren Erlass die Entscheidung in der Hauptsache - zumindest für die Dauer des Hauptsacheverfahrens in nicht mehr rückgängig zu machender Weise - vorwegnimmt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. November 1992, a.a.O., sowie Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 80 Rz. 176, jeweils mit weiteren Nachweisen). Hier fehlt es jedenfalls an der Voraussetzung, dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Antragstellerin in dem von ihr bei dem Verwaltungsgericht Kassel anhängig gemachten Klageverfahren sprechen muss; vielmehr erweisen sich ihre Erfolgsaussichten bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung als offen:
Einen Ermessensfehler erblickt die Antragstellerin zunächst darin, dass der Antragsgegner nicht hinreichend aufgeklärt habe, in welchem Umfang welche Häuser und damit wie viele Anwohner an der B 27 zwischen Friedland und Fulda in unzumutbarer Weise von Verkehrslärm betroffen seien. Das mit Wirkung vom 5. August 2005 - ausdrücklich nur für die Dauer eines Jahres - angeordnete Verkehrsverbot hält sie zudem für sachlich ungeeignet und unverhältnismäßig, weil für den Fall, dass die betroffene Wohnbevölkerung einen in der Vergangenheit für die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr versagten Lärmschutz nunmehr wegen wesentlicher Veränderung der maßgeblichen Verkehrsverhältnisse beanspruchen könne, hierfür weniger einschneidende Maßnahmen als ein ganztägiges Fahrverbot für (Durchgangs-)Schwerverkehr zur Verfügung stünden, nämlich insbesondere eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Ortslagen auf 30 km/h und die Steuerung der Verkehrsmenge auf der B 27 durch entsprechende Lenkungssysteme.
Der Antragstellerin ist allerdings darin beizupflichten, dass bei Zugrundelegung der bis zum 3. August 2005 gewonnenen tatsächlichen Erkenntnisse über die Verkehrsbelastung der B 27 durchaus zweifelhaft erscheint, ob das an diesem Tag von dem Regierungspräsidium Kassel nach entsprechender "Bitte gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 StVO", d.h. einer Weisung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 2. August 2005 erlassene Verkehrsverbot eine tragfähige Grundlage allein in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO - in der vorstehend skizzierten, für Bundesfernstraßen gebotenen restriktiven Auslegung - finden kann. Entsprechende, von der angewiesenen Behörde ursprünglich geteilte Bedenken ergeben sich vor allem aus dem Umstand, dass sich das Erfordernis zur Sperrung der B 27 im nördlichen Bereich - zwischen den Autobahnanschlussstellen Bad Hersfeld (A 4) und Friedland (A 38) - aus der "Überschreitung der Lärmgrenzwerte in Eltmannshausen" ergeben soll. Zwar werden in der dortigen Ortsdurchfahrt drei in einem Wohngebiet liegende Häuser (Nr. 60, 62 und 64) nach den von dem Amt für Straßen- und Verkehrswesen im Juli 2005 - auf der Grundlage der Verkehrsmengenkarte 2000 - durchgeführten lärmtechnischen Untersuchungen tags von einer 70 dB(A)-Isophone durchschnitten; über sonstige Erkenntnisse, die für eine Gesundheitsgefährdung der Wohnbevölkerung an der B 27 im hier betrachteten nördlichen Abschnitt bis zur hessisch-niedersächsischen Landesgrenze (- und ggfs. in welchem Ausmaß -) sprechen könnten, verfügt der Antragsgegner nach dem Inhalt der dem Beschwerdegericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge noch nicht. Insbesondere fehlen jegliche Feststellungen dazu, ob eine auch für die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr angeordnete Sperrung der Ortsdurchfahrt Eltmannshausen für den "LKW-Durchgangsverkehr (ab 3,5 t)" zum Schutz der in den Häusern Nr. 60, 62 und 64 lebenden Menschen überhaupt erforderlich oder ob - ggfs. wohl schon seit Jahren - gebotener Lärmschutz nicht bereits längst durch Einbau von Schallschutzfenstern oder in geeigneter anderer Weise sichergestellt ist. Weiterhin ist bislang - und zwar unabhängig von der in die Entscheidung des Antragsgegners als relevant eingeflossenen Aufrundung der weitgehend anhand von Schätzungen ermittelten Pegeldifferenz auf 3,0 dB(A) - ungeklärt, ob die Ersetzung des bis zum Ablauf des 4. August 2005 geltenden Nachtfahrverbots durch das streitgegenständliche Verkehrsverbot zur Erreichung des Lärmschutzziels, nämlich einer von der Wohnbevölkerung wahrnehmbaren Verringerung des Verkehrlärms um 3 dB(A), objektiv geeignet ist; über die Äußerung einer bloßen Erwartung, der LKW-Verkehr werde infolge dieses Verbots in einem Umfang zurückgehen, der zu einer spürbar geringeren Lärmbelastung führen werden, gehen auch die in einem Aktenvermerk des Regierungspräsidiums Kassel vom 5. August 2005 festgehaltenen Erwägungen des Antragsgegners nicht hinaus. Insoweit bedarf es aber tragfähiger tatsächlicher Feststellungen. Schließlich erscheint in hohem Maße fraglich, ob selbst eine von den Bewohnern dreier Häuser in der Ortsdurchfahrt Eltmannshausen nach den Gesetzen der Akustik wahrnehmbare Lärmreduzierung, wenn sie nur durch das LKW-Fahrverbot und nicht, wie die Antragstellerin annimmt, auch durch weniger einschneidende Verkehrsbeschränkungen zu erreichen sein sollte, unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Sperrung eines so langen Abschnitts der B 27 (nur) für den "Durchgangsverkehr" rechtfertigen könnte. Insoweit dürften sich, falls einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch übermäßigen Straßenverkehrslärm entsprechend den eigenen Annahmen des Antragsgegners im nördlichen Abschnitt der B 27 nur in einer einzigen Ortslage, im südlichen Abschnitt zwischen den Autobahnanschlussstellen Bad Hersfeld (A 4) und Fulda-Nord (A 7) in zwei weiteren Ortslagen (Unterhaun und Sieglos) entgegengewirkt werden müsste, Maßnahmen des aktiven - falls nach den räumlichen Gegebenheiten möglich - oder des passiven Lärmschutzes - soweit nicht bereits verwirklicht - geradezu aufdrängen. Jedenfalls wäre voraussichtlich eine Beschränkung auf derartige Schutzvorkehrungen und damit der Verzicht auf ein weiträumig angelegtes Verkehrsverbot für Lastkraftwagen gerade auch im Hinblick auf § 45 Abs. 9 StVO nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden, falls ein von Verkehrslärm betroffener Anwohner ein straßenverkehrsbehördliches Einschreiten zur Minderung der von einer Bundesstraße ausgehenden Lärmbelastung gerichtlich erzwingen wollte (vgl. zu einer derartigen Fallkonstellation die Urteile des OVG Nordrhein-Westfalen vom 1. Juni 2005 - 8 A 2350/04 -, juris-Dokument Nr.: MWRE 205012632 und vom 2. Dezember 1997 - 25 A 4997/96 -, NVwZ-RR 1998, 627 ff.).
Dass der Antragsgegner bisher noch keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen hat bzw. treffen konnte, die eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines LKW-Fahrverbots in dem hier angeordneten Umfang ermöglichen, steht offenkundig in einem - zumindest zeitlichen - Zusammenhang mit der Einführung der LKW-Maut auf Autobahnen und der hierdurch verursachten Mehrbelastung von (bisher noch mautfreien) Bundesstraßen, die, wie wegen der ungünstigen Trassenführung der A 5/A 7 über die "Kasseler Berge" seit langem auch die B 27 zwischen Fulda und Friedland, als für den Schwerverkehr attraktive Ausweichstrecken benutzt werden und deshalb alsbald nach dem 1. Januar 2005 eine teilweise sprunghafte Zunahme dieses Verkehrsanteils zu verzeichnen hatten. Dass es gerade im Sommer 2005 - erklärtermaßen im Wesentlichen auf der Grundlage der Verkehrsmengenkarte 2000 - zu einer den Erlass eines ganztägigen LKW-Fahrverbots betreffenden Weisung an die obere Straßenverkehrsbehörde gekommen ist, findet deshalb seine Erklärung und rechtliche Grundlage erkennbar nicht ausschließlich in der Ermächtigung der Straßenverkehrsbehörden aus § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO, zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen verkehrsbeschränkend oder - verbietend tätig zu werden. Vielmehr stützt sich die jedenfalls auch als (eilbedürftige) Reaktion auf die "Mautfluchtbewegung" zu verstehende Entscheidung des Antragsgegners der Sache nach auf die weitere Ermächtigungsvorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO, wonach die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten können. Dies ergibt sich für das Beschwerdegericht hinreichend deutlich aus der Weisung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 2. August 2005, worin es ausdrücklich heißt:
"Die Sperrung ist auf ein Jahr befristet mit der Maßgabe von begleitenden verkehrlichen Untersuchungen durch die Hessische Straßen- und Vekehrsverwaltung."
Das Regierungspräsidium Kassel hat dementsprechend seine Anordnung vom 3. August 2005 "mit Wirkung vom 05.08.2005 für die Dauer von einem Jahr" getroffen, ohne allerdings hierbei auf die Durchführung begleitender Verkehrsuntersuchungen einzugehen. An der zwingend auf den Erprobungscharakter des streitgegenständlichen Verkehrsverbots hinweisenden Befristung muss sich der Antragsgegner nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung (Beschluss vom 19. Oktober 1992 - 2 TH 246/92 -, UPR 1993, 74 ff. m.w.N.) festhalten lassen. Danach muss zur Erforschung des Verkehrsverhaltens sowie zur Erprobung geplanter verkehrsregelnder Maßnahmen der hierzu ermächtigten Behörde regelmäßig ein Zeitraum von einem Jahr zugestanden werden, damit jahreszeitliche Besonderheiten der Verkehrsabläufe vollständig erfasst und korrekt in den Entscheidungsprozess eingestellt werden können. Außerdem muss der Behörde bei "Verkehrsverboten auf Probe" - wie auch sonst (vgl. § 75 Satz 2 VwGO) - eine angemessene Frist zur Entscheidung darüber eingeräumt sein, zu welchen von der Straßenverkehrsbehörde zu veranlassenden Maßnahmen das erforschte Verkehrsverhalten bzw. die erprobte Verkehrsregelung letztlich Anlass geben. Diese Frist wird sich im Regelfall auf drei Monate (nach Ablauf des Jahreszeitraums) belaufen, kann sich aber bei Vorliegen triftiger Gründe auch verdoppeln.
§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO bietet, auch wenn diese Bestimmung einschränkende Anwendungsvoraussetzungen nicht ausdrücklich aufführt, demgegenüber keine rechtliche Handhabe dafür, eine Verkehrsbeschränkung länger andauern zu lassen, als es nach dem Normzweck (vgl. hierzu die amtliche Begründung zu § 6 Abs. 1 Nr. 16 StVG VkBl. 1980, 243, 247) erforderlich ist. Im Übrigen muss für die Erprobung verkehrsregelnder Maßnahmen - selbstverständlich - ein hinreichender sachlicher Grund vorliegen, der hier jedoch in der nach Einführung der LKW-Maut auf Bundesautobahnen - jedenfalls zunächst - wesentlich verschärften Verkehrssituation auf der B 27 und der dadurch verursachten zusätzlichen Belastung der Wohnbevölkerung mit (Schwerverkehrs-)Lärm zu erblicken ist. Ob darüber hinaus ein fiskalisches Interesse daran, LKW-Verkehr in möglichst großem Umfang auf mautpflichtige Autobahnstrecken zu verweisen, ebenfalls als hinreichender sachlicher Grund für eine auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO gestützte Erprobungsmaßnahme in Betracht kommt, bedarf hier deshalb keiner Entscheidung.
Unschädlich ist, dass die Befristung des von der Antragstellerin angefochtenen Verkehrsverbots nicht in den zu seiner Kenntlichmachung angebrachten Verkehrszeichen, sondern lediglich textlich, jedoch sowohl in der Weisung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung als auch in der verkehrsbehördlichen Anordnung des Regierungspräsidiums Kassel selbst, eindeutig zum Ausdruck kommt. Unschädlich ist ferner, dass sich der Antragsgegner - bisher - nicht auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO als (weitere) Rechtsgrundlage für das in Rede stehende LKW-Fahrverbot berufen und diese Bestimmung auch in dem die Gründe des verkehrsbehördlichen Einschreitens nachvollziehenden Aktenvermerk vom 5. August 2005 keine Erwähnung gefunden hat. Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen bedürfen nämlich als durch Anbringung entsprechender Verkehrszeichen öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügungen keiner Begründung (§ 39 Abs. 2 Nr. 5 HVwVfG). Soweit die Verwaltungsgerichte zu prüfen haben, ob ein im Ermessen der Behörde stehender Verwaltungsakt rechtswidrig ist, kann die Behörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts auch noch im gerichtlichen Verfahren (zur Hauptsache) ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO).
Schließlich ist der beschließende Senat nicht durch die den gerichtlichen Kontrollumfang begrenzende Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO daran gehindert, seiner Entscheidung von Amts wegen - ohne dass sich ein Beteiligter hierauf berufen hätte - zugrunde zu legen, dass eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung, die allein auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO (noch) nicht gerechtfertigt sein mag, im Übrigen ihre ausreichende Grundlage aber in Nr. 6 dieser Vorschrift finden kann und im vorliegenden Streitfall für die Dauer des Erprobungszeitraums von einem Jahr sowie eines angemessenen Entscheidungszeitraums von regelmäßig drei Monaten nach derzeitigem Erkenntnisstand auch tatsächlich findet. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bezeichnet nämlich keinen speziellen Prüfungsmaßstab in dem Sinne, dass eine Beschwerde bereits dann Erfolg haben müsste, wenn die vom jeweiligen Beschwerdeführer fristgerecht dargelegten Gründe zutreffend einen Mangel der erstinstanzlichen Entscheidung aufzeigen. Vielmehr hat das Beschwerdegericht seine Prüfung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes an den in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ausdrücklich aufgeführten §§ 80, 80 a und 123 VwGO auszurichten. Deshalb hat es - nicht anders als unter der Geltung des früheren Rechts (vgl. § 146 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) zu prüfen, ob sich die angefochtene Entscheidung zwar nicht mit der von der Beschwerde angegriffenen Begründung des Verwaltungsgerichts, wohl aber aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist. Dieses Verständnis des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO steht im Einklang mit dem aus der Entstehungsgeschichte der Norm erkennbaren Zweck der mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzesänderung, nämlich das Beschwerderecht zu vereinfachen, ohne zum früheren Rechtszustand der zulassungsfreien Beschwerde mit voller Überprüfung der angegriffenen Entscheidung zurückzukehren (vgl. Beschlüsse des OVG Berlin vom 12. April 2002 - 8 S 41/02 -, NVwZ-Beil. I 9/2002, 98 f. und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Januar 2003 - 9 TG 6/03 - sowie Kopp/Schenke, a.a.O., § 146 Rz. 43 mit zahlreichen Nachweisen).
Soweit die Antragstellerin in ihrem das Beschwerdevorbringen ergänzenden Schriftsatz vom 21. Dezember 2005 noch geltend macht, auch die Befristung auf zunächst ein Jahr ändere nichts daran, dass hier ein auf Dauer angelegtes Konzept realisiert werden solle, ist dieser Einwand zwar jedenfalls vor dem Hintergrund nicht völlig von der Hand zu weisen, dass die B 27 (ebenso wie die B 3 und die B 7) nach soweit ersichtlich nicht dementierten Presseberichten (u.a. in der Hessisch-Niedersächsischen Allgemeinen vom 22. Dezember 2005) wohl auch wegen größerer "Effektivität" eines ganztägigen LKW-Fahrverbots für den Durchgangsverkehr nicht in die Liste derjenigen Bundesstraßen aufgenommen worden ist, auf die die Länder die Mautpflicht auszuweiten vorschlagen. Er erweist sich jedoch im Rahmen des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens als unerheblich, weil das von der Antragstellerin angefochtene Verkehrsverbot Geltung nur für die Dauer eines Jahres ab dem 5. August 2005 beansprucht und insoweit jedenfalls durch den Erprobungszweck gerechtfertigt ist. Einer neuen, auf ausreichender Tatsachengrundlage zu treffenden Entscheidung nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO bedürfte es demgegenüber dann, wenn der Antragsgegner ein entsprechendes LKW-Fahrverbot ausschließlich zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen nach Ablauf des Erprobungszeitraums ins Auge fassen sollte. Ob die Antragstellerin ein für die B 27 auf Dauer angelegtes "konzeptionelles" Verbot des Durchgangsverkehrs mit Lastkraftwagen hinzunehmen hätte, wäre nach Ergehen einer entsprechenden Entscheidung in einem dann erneut eröffneten gerichtlichen Verfahren - ohne Rückgriff auf die der Straßenverkehrsbehörde durch § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO erteilte Ermächtigung - zu prüfen.
Aus alledem folgt, dass der Anfechtungsklage, die die Antragstellerin alsbald nach Wirksamwerden des streitgegenständlichen (befristeten) Fahrverbots für Lastkraftwagen erhoben hat, lediglich offene Erfolgsaussichten beigemessen werden können, und dass demzufolge ihrem vorläufigen Rechtsschutzantrag nicht schon im Hinblick auf eine bei summarischer Prüfung zutage tretende offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verbots zu entsprechen ist. Die Entscheidung hängt deshalb von dem Ergebnis einer gerichtlichen Interessenabwägung ab, die maßgeblich daran anzuknüpfen hat, dass das von der Antragstellerin zwecks Abwendung wirtschaftlicher Nachteile angegriffene Fahrverbot entsprechend der von dem Antragsgegner bisher allein getroffenen Entscheidung nur bis zum Ablauf des 4. August 2006 gilt. Die hierdurch für einen begrenzten Zeitraum bewirkten finanziellen Einbußen bei dem Betrieb ihrer speziell auf den LKW-Verkehr ausgerichteten Tank- und Rastanlage fallen rechtlich nicht entscheidend zu Gunsten der Antragstellerin ins Gewicht. Ein eigenes Recht darauf, dass Dritte die in Rede stehende Teilstrecke der B 27 ohne das am 3. August 2005 verfügte Verkehrsverbot benutzen dürfen, billigt die Rechtsordnung der Antragstellerin als Straßenanliegerin (vgl. zur Reichweite des sog. Anliegergebrauchs den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 1999 - 4 VR 7.99 -, NZV 1999, 438) nämlich nicht zu. Die Bedürfnisse der Anlieger auch einer Bundesstraße sind rechtlich nur in ihrem Kern geschützt. Auch von Verfassungs wegen ist es nicht geboten, dass potentielle Kunden der von der Antragstellerin betriebenen Tank- und Rastanlage diese in dem früher möglichen Umfang anfahren und dort bestimmte Warenangebote und Dienstleistungen gegen entsprechende Bezahlung in Anspruch nehmen können. Chancen und Verdienstmöglichkeiten, die die Antragstellerin durch das Vorgehen der Straßenverkehrsbehörde in wesentlichem Umfang beeinträchtigt sieht, sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 11. September 1990 - 1 BvR 988/90 -, NVwZ 1991, 358 mit zahlreichen Nachweisen) durch Art. 14 Abs. 1 GG nicht geschützt; das gilt auch für Vorteile, die sich aus dem bloßen Fortbestand einer günstigen Rechtslage - hier etwa in Form eines lediglich nachts geltenden LKW-Fahrverbots - ergeben. Einen weitergehenden als den nur auf eine fehlerfreie Abwägung ihrer eigenen - einschließlich der bloß wirtschaftlichen - Interessen mit entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen gerichteten Anspruch vermittelt auch das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Antragstellerin nicht. Im Hinblick auf den das geltende Verwaltungsprozessrecht prägenden, eine Verletzung eigener subjektiver Rechte (einschließlich des formellen subjektiven Rechts auf fehlerfreie Abwägung bzw. Ermessensausübung) voraussetzenden Grundsatz des Individualrechtschutzes (vgl. §§ 42 Abs. 2 und 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fallen gleichgerichtete Interessen und Abwägungsbelange Dritter nicht zu Gunsten der Antragstellerin ins Gewicht, wenn sie auch unter Umständen zu einem öffentlichen Belang erstarken können, beispielsweise wenn die Wettbewerbsfähigkeit des Güterkraftverkehrsgewerbes in einem bestimmten Bereich insgesamt auf dem Spiel stehen sollte.
Dem im Rahmen der Beschwerdebegründung geltend gemachten Interesse der Antragstellerin daran, dass von dem streitgegenständlichen Verbot betroffene Dritte von dessen Vollzug vorerst - noch mindestens bis zum 4. August 2006 - verschont bleiben, stehen öffentliche und private Belange entgegen, denen nach Auffassung des beschließenden Senats insgesamt ein größeres Gewicht beizumessen ist. Allerdings hat ein - unter Haushaltsgesichtspunkten durchaus naheliegendes - Interesse an der Erzielung möglichst hoher Einnahmen aus der Autobahn-Maut in diesem Zusammenhang unberücksichtigt zu bleiben; denn eine Rechtsgrundlage dafür, dass eine entsprechende Zielsetzung mit den den Straßenverkehrsbehörden nach § 45 StVO zu Gebote stehenden Maßnahmen verfolgt wird, existiert (noch) nicht, wenn auch mit der Ausweitung der Maut-Pflicht auf bestimmte Strecken solcher Bundesstraßen zu rechnen ist, die seit dem 1. Januar 2005 in erheblich größerem Umfang als vorher von Lastkraftwagen befahren werden, um die auf der Autobahn fällige Maut einzusparen.
Welchen Rechtsgütern bei dem Erlass verkehrsbehördlicher Anordnungen welches Gewicht beizumessen ist, ergibt sich jedenfalls in den Grundzügen aus den von dem Normgeber insoweit getroffenen Bestimmungen. Dem schon durch die Verfassung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) vorgegebenen hohen Rang des Schutzguts der menschlichen Gesundheit entspricht es, wenn die zuständige Straßenverkehrsbehörden durch § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO ermächtigt sind, den Verkehr zum Schutz der Wohnbevölkerung - also nicht bloß der in ausgewiesenen Wohngebieten lebenden Menschen - vor Verkehrslärm und -abgasen zu beschränken oder zu verbieten und ihn umzuleiten. Die in Nr. 6 dieser Vorschrift aufgenommene Erprobungsklausel ergänzt die immissionsbezogene Regelungsbefugnis der jeweils zuständigen Behörde in der Weise, dass für einen begrenzten Zeitraum und bei Vorliegen eines triftigen Grundes auch erprobt werden darf, ob und ggfs. welche Verkehrsbeschränkungen und/oder -verbote zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen geeignet und erforderlich sind. Damit deutet der Normgeber selbst die Rangfolge derjenigen Rechtsgüter an, die durch Erlass einer auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO und ggfs. ergänzend auf Nr. 6 dieser Vorschrift gestützten Anordnung berührt werden. Für den vorliegenden Streitfall bedeutet dies, dass das Interesse der Antragstellerin an weiterhin ungehinderter Ausschöpfung der durch die Lage ihrer Tank- und Rastanlage an der B 27 eröffneten Chancen und Verdienstmöglichkeiten bis zum Ende des Erprobungs- und des dem Antragsgegner zuzubilligenden Entscheidungszeitraums hinter das öffentliche Interesse an der Aufdeckung und ggfs. Vermeidung gesundheitsgefährdender Verkehrsimmissionen an hochbelasteten Bundesstraßen sowie das entsprechende private Interesse von Anwohnern zurücktreten muss, auch schon während einer notwendigen Erprobungs- und Entscheidungsphase von derartigen Immissionen verschont zu bleiben. Einen insoweit von der Antragstellerin im Grundsatz zu Lasten der immissionsbetroffenen Wohnbevölkerung angenommenen Vorrang der Erhaltung bestehender Verdienstmöglichkeiten und geschaffener Arbeitsplätze vermag der Senat angesichts der in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 6 StVO ausgesprochenen Ermächtigung der Straßenverkehrsbehörden demgegenüber nicht zu erkennen. Auch die Bevölkerung, die an einer Bundesstraße wohnt, welche in erheblichem Umfang als Umfahrung einer für den Schwerlastverkehr seit jeher problematischen und seit dem 1. Januar 2005 noch weniger attraktiven Autobahnstrecke dient, verfügt nämlich über ein berechtigtes und im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprechend gewichtiges Interesse daran, dass hinreichend sorgfältig ermittelt und sodann alsbald aufgrund tragfähiger tatsächlicher Erkenntnislage entschieden wird, ob und ggfs. welche geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zu ihrem Schutz vor gesundheitsgefährdendem Lärm zu ergreifen sind (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 7. März 1989 - 2 UE 319/84 -, NJW 1989, 2767 ff., und den Beschluss des Bayer. VGH vom 27. November 1986 - Nr. 11 CS 86.02244 -, BayVBl. 1987, 372 f.). Der von dem Beschwerdegericht vorzunehmende Interessenausgleich erfolgt unter Berücksichtigung aller derzeit erkennbaren Einzelfallumstände nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen in der Weise, dass der Antragstellerin zugemutet wird, das von ihr angefochtene LKW-Fahrverbot für die begrenzte Dauer seiner Geltung hinzunehmen.
Nach alledem ist die Beschwerde mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen; nach dieser Vorschrift fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG; in der Höhe folgt sie der erstinstanzlichen Wertfestsetzung, die von keinem der Beteiligten beanstandet worden ist.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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